Änderung der Zuchtordnung
Nach Beratung mit dem Zuchtausschuss wurde vom Vorstand folgende Änderung der Zuchtordnung, im Rahmen einer vorläufigen Anordnung, beschlossen:
§ 3.3.6 Vor der Einholung eines Obergutachtens sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: – Anfertigung von mindestens zwei neuen Röntgenaufnahmen (in Position 1 und 2) minimal ½ Jahr nach den dem Erstgutachten zugrunde liegenden Röntgenbildern. Diese dürfen nur an tierärztlichen Bildungsstätten (Fakultäten, Hochschulen, Universitäten) angefertigt werden. – Auf Wunsch ist eine ergänzende Untersuchung im CT möglich. – Vorlage der neuen Röntgenbilder für das Obergutachten und der gekennzeichneten Erstaufnahme mit Erstgutachten beim zuständigen Obergutachter.
§ 3.3.7 – entfällt –