Vorübergehende Erleichterung zur Zuchtzulassung bis 30.04.2021
Voraussetzung zu einer Zuchtzulassung:
§3.4 Schauergebnisse
Die GRC Zuchttiere müssen auf Ausstellungen des VDH oder eines von der F.C.I. anerkannten Hundezuchtverbandes von mindestens zwei verschiedenen Zuchtrichtern mit mindestens „sehr gut“ bewertet worden sein und schriftliche Richterberichte bekommen haben.
Vorübergehende Erleichterung:
Für eine Hündin ab einem Alter von 20 Monaten (Stichtag: 01.04.2021) wird auf die Ausstellungsergebnisse im „§ 3.4 Schauergebnisse“ der Zuchtordnung verzichtet bis zum 30.04.2021.
Für einen Rüden ab einem Alter von 13 Monaten (Stichtag: 01.04.2021) wird auf die Ausstellungsergebnisse im „§ 3.4 Schauergebnisse“ der Zuchtordnung verzichtet bis zum 30.04 2021.
Die Ausnahmeregelung für diese vorläufige Zuchtzulassung gilt bei einer Hündin für einen einmaligen Wurf bis zum Deckzeitpunkt zum 30.06.2021.
Die Ausnahmeregelung für diese vorläufige Zuchtzulassung gilt für einen Rüden für einen Deckakt bis zum Deckzeitpunkt zum 30.06.2021.
Alle anderen Vorgaben der Zuchtzulassung die in der Zuchtordnung des GRC verankert sind, müssen weiterhin erfüllt sein. Hunde die eine vorläufige Zuchtzulassung ausgestellt bekommen, werden in der CN veröffentlicht.