Änderung der Zwingerordnung
Nach Beratung mit dem Zuchtausschuss wurde vom Vorstand folgende Änderung der Zwingerordnung, im Rahmen einer vorläufigen Anordnung, beschlossen:
§ 2.4
Bei Übernahmen von Züchtern aus dem DRC ist eine erneute Zwingerbesichtigung durch einen Zuchtwart des GRC verpflichtend, es sei denn, es liegen Gründe nach § 4.2 ZwingerO vor.
Der Zuchtausschuss entscheidet ob Bedenken/keine Bedenken gegen den Züchter bestehen. Für Golden Retriever, welche eine Zuchtzulassung aus einem anderen VDH
zugehörigen, die Rasse Golden Retriever betreuenden Verein haben, gilt Bestandsschutz.
Bei Übernahmen von Züchtern aus dem DRC ist eine erneute Zwingerbesichtigung durch einen Zuchtwart des GRC verpflichtend, es sei denn, es liegen Gründe nach § 4.2 ZwingerO vor.
Der Zuchtausschuss entscheidet ob Bedenken/keine Bedenken gegen den Züchter bestehen. Für Golden Retriever, welche eine Zuchtzulassung aus einem anderen VDH
zugehörigen, die Rasse Golden Retriever betreuenden Verein haben, gilt Bestandsschutz.
§ 4. 2
Der HZW teilt schriftlich dem Züchterbewerber einen Zuchtwart des GRC mit. In begründeten Ausnahmefällen (schriftlich zu fixieren) kann der HZW in Abstimmung mit dem Zuchtausschuss einen Zuchtwart eines anderen, retrieverbetreuenden VDH-Zuchtvereines beauftragen. Der Züchterbewerber setzt sich zur Terminabsprache mit dem beauftragten Zuchtwart in Verbindung. Der Züchterbewerber muss und der Pate sollte bei der Zwingererstbesichtigung zugegen sein.