Vorläufige Anordnung
Die Vorläufige Anordnung vom 03.12.2025 zur Aussetzung des Meutelauf unter § 3.1 und § 3.6 der Prüfungsordnung zur Feststellung der Wesensveranlagung (Veröffentlichung in CN 211 Seite 6) ist nach positiver Beschlussfassung durch die Mitglieder auf der MV 2026 durch den Vorstandsbeschluss vom 28.07.2026 ohne inhaltliche Änderung neu gefasst und somit weiterhin gültig und in Kraft. Die neue Beschlussfassung war erforderlich, da ansonsten keine VDH-konforme Regelung vorgelegen hätte und der VDH den Meutelauf als Bestandteil der FdW ausdrücklich verboten hat.




