Vorstandsbeschluss zur Wurfabnahmeordnung
Vorstandsbeschluss bezugnehmend auf § 26.1 der Satzung.
Der Paragraphen 4.2 der Wurfabnahmeordnung (WAO) wird bis zur nächsten Züchterversammlung um folgendes ergänzt:
Ausnahme: Es liegt ein tierärztliches Attest vor, dass die Welpen (einzeln aufgeführt mit Chip-u.ZB Nr.) aus medizinischen Gründen zum Zeitpunkt der Wurfabnahme nicht geimpft werden durften.
Eine Abgabe dieser Welpen ist erst möglich, nachdem dem HZW die Kopien der Impfpässe (die Seite die zur Identifikation des Tieres dient und die Seite der Impfung, die Impfpassnummer muss immer erkennbar sein) vorliegen.
Dies ist vom Zuchtwart im Wurfabnahmebericht zu vermerken.